Geschäftsordnung der Ortsgruppe Waging der Sektion Teisendorf des DAV e. V.

§ 1 Name, Sitz und rechtliche Stellung

1. Die Ortsgruppe Waging der Sektion Teisendorf des Deutschen Alpenvereins e. V. führt den Namen: DAV Ortsgruppe Waging
2. Die Ortsgruppe Waging ist eine Ortsgruppe der Sektion Teisendorf des Deutschen Alpenvereins e. V. gemäß § 13 der Sektionssatzung.
3. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt ihr nicht zu.

§ 2 Gruppenzweck, Zielsetzung

1. Zweck der Ortsgruppe Waging, ist den Mitgliedern der Sektion, die in der Region um Waging wohnen, ein aktives und kontaktfreudiges Vereinsleben im Sinne der §§ 2 und 3 der Satzung mit der Besonderheit von kurzen Wegen zu ermöglichen.
2. Alpenvereinsabende der Ortsgruppe, Zusammenkünfte für Tourenabsprachen, Tourenanmeldungen, Gedankenaustausch und für sonstige Unternehmungen finden in Waging oder der näheren Umgebung statt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Ortsgruppe Waging können nur Mitglieder der Sektion Teisendorf werden.
2. Die Zuordnung zur Ortsgruppe erfolgt auf Wunsch des Mitglieds mit der schriftlichen Beitrittserklärung zur Sektion oder auf sonstigen schriftlichen Antrag.
3. Mit dem Ausscheiden aus der Sektion endet auch die Zugehörigkeit zur Ortsgruppe.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Ortsgruppe kann aus den in § 12 Abs. 2 der Satzung genannten Gründen durch den Vorstand der Sektion erfolgen. Erachtet die Leitung der Ortsgruppe die Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen ein Mitglied der Ortsgruppe für erforderlich, beantragt sie die Einleitung eines Ausschlussverfahrens beim Vorstand der Sektion.
5. Die Teilnahme an Touren und anderen Unternehmungen erfolgt unter Anerkennung der von der Sektion für derartige Veranstaltungen beschlossenen Regeln.
6. Über die Mitglieder der Ortsgruppe wird eine Liste geführt. Die Liste wird vom Leiter der Ortsgruppe entsprechend den Datenschutzrichtlinien der Sektion geführt.

§ 4 Leitung der Ortsgruppe, Zusammensetzung

1. Die Leitung besteht aus dem Leiter der Ortsgruppe, dem stellvertretenden Leiter, dem Tourenwart, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendbeauftragten, dem Kletterwandwart, dem Gerätewart und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
2. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3. Die Wahl der Gruppenleitung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Sektion gemäß § 13 der Satzung.

§ 5 Aufgaben der Ortsgruppenleitung

1. Der Leiter vertritt diese gegenüber dem Vorstand der Sektion und im Rahmen der Aufgaben der Ortsgruppe in der Öffentlichkeit. Er ist der Sektion gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der Geschäftsordnung.
2. Bei Abwesenheit des Leiters vertritt ihn der stellvertretende Leiter.
3. Die Ortsgruppenleitung stellt die Tagesordnung für die Versammlungen der Ortsgruppe fest, vollzieht Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
4. Eine Sitzung der Gruppenleitung wird vom Leiter, bei seiner Verhinderung von der gemäß Absatz 2 bestimmten Person einberufen.
5. Die Gruppenleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.
7. Eine Sitzung der Gruppenleitung muss einberufen werden, wenn es mindestens drei ihrer Mitglieder verlangen.

§ 6 Mitgliederversammlung der Ortsgruppe

1. Der Leiter beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Vereinsheft der Sektion und mindestens eine Woche vor der Versammlung im Schaukasten der Ortsgruppe. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte in der Tagespresse veröffentlicht werden.
2. Der Termin der alljährlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Monaten vor dem der ordentlichen Mitgliederversammlung der Sektion liegen.
3. Der Leiter muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder der Gruppenleitung dies beantragen.
4. Er muss sie ebenso einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder der Ortsgruppe dies schriftlich verlangen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a.) den Jahresbericht entgegenzunehmen,
b.) die Jahresrechnung entgegenzunehmen,
c.) die Ortsgruppenleitung zu entlasten,
d.) die Ortsgruppenleitung zu wählen,
e.) die Geschäftsordnung anzunehmen und zu ändern,
f.)   über Anträge abzustimmen, die bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Ortsgruppenleitung eingegangen sind,
g.) die Berichte von Untergruppen entgegen zu nehmen,
h.) die Auflösung der Ortsgruppe.

- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung entsprechend §6 der Geschäftsordnung durchgeführt wurde.
- Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit wird als Ablehnung gezählt. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse nicht.
- Annahme bzw. Änderung dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
- Diese Geschäftsordnung oder deren Änderungen werden erst mit Genehmigung des Sektionsvorstandes wirksam.

§ 8 Untergruppen

1. Die Mitglieder der Ortsgruppe können sich mit Zustimmung der Ortsgruppenleitung zu Untergruppen zusammenschließen.
2. Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe kann Untergruppen durch Beschluss auflösen.
3. Die Leiter der Untergruppen werden von deren Mitgliedern gewählt; diese Wahl bedarf der Zustimmung der Ortsgruppenleitung.
4. Für Jugendbergsteiger und Junioren gilt § 13 Nr. 2 der Satzung der Sektion sowie die Jugendordnung des DAV.

 § 9 Kletterwand

Die Ortsgruppe Waging regelt den Betrieb der Kletterwand in der Bergader-Sportarena Waging. Sie

a.) wählt und benennt den Verantwortlichen für die Kletterwand (Kletterwandwart),
b.) stimmt die Termine mit dem TSV und der Sektion ab,
c.) wartet die Kletterwand (prüfen, Tausch verschlissener Teile, ….),
d.) stellt sicher, dass alle erforderlichen Prüfungen termingerecht durchgeführt werden,
e.) wartet und verwaltet das vorhandene Material (Kletterseile, Sicherungsgeräte, ….)
f.) sperrt die Kletterwand wenn es sicherheitsrelevante Mängel gibt

- Die Ortsgruppe schafft auch die Voraussetzungen für einen regelmäßigen Übungsbetrieb für Jugendliche.
- Der Kletterwandbetreuer der Ortsgruppe stimmt die Klettertermine der Jugendgruppen mit der Sektion ab.

§ 10 Etat

Die Ortsgruppe Waging verfügt über einen eigenen Etat. Sie erhält dafür von der Sektion Teisendorf alljährlich je Ortsgruppenmitglied entsprechend der bestehenden Vereinbarung mit der Sektion einen festen Betrag.
Die Ortsgruppe verfügt über diesen Etat in eigener Verantwortung und legt der Sektion zum Jahresende die Jahresrechnung einschließlich der Belege vor.

§ 11 Auflösung der Ortsgruppe

1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und wenn dazu entsprechend §6 Abs. 1 Satz 2 eingeladen wurde.
2. Für die Auflösung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Das Vermögen der Ortsgruppe fällt bei Auflösung an die Sektion Teisendorf.

§ 12 Inkraftsetzung

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Waging am 07.01.2020 beschlossen und vom Vorstand der Sektion Teisendorf am 02.03.2020 genehmigt. Sie tritt am Tag nach der Genehmigung in Kraft

Hinweis zur Satzung:

Im Satzungstext wurden aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur männliche Bezeichnungen verwendet. Diese Bezeichnungen sind deshalb als geschlechtsneutral zu werten. Bezugnahmen auf die Satzung beziehen sich auf die Satzung der DAV-Sektion Teisendorf. Bezugnahmen auf Paragrafen ohne weitere Angaben beziehen sich auf diese Geschäftsordnung.